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2019 startet mit neuem Verpackungsgesetz
03.01.2019
Nicht wiederverwertbarer Verpackungsmüll ist schädlich für die Umwelt. Mit dem neuen Verpackungsgesetz soll das Recycling gestärkt und der Einsatz von umweltfreundlichen Verpackungen gefördert werden.
Seit dem 1. Januar ist das neue Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft getreten und löst die Verpackungsverordnung (VerpackV) ab. Es soll für mehr Fairness bei der Umlage der Kosten sorgen, die mit der gesetzlich vorgesehenen Verpackungsentsorgung verbunden sind. Ein weiteres Ziel ist die ökologische Steigerung der Kreislaufwirtschaft durch höhere Verwertungsquoten und Anreize für ökologische und recyclingfähige Verpackungen.
Dreh- und Angelpunkt des VerpackG ist die Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister, an deren Aufbau die BVE als Stifterin aktiv mitgewirkt hat. Der Zentralen Stelle obliegt es, für eine rechtskonforme Umsetzung des VerpackG Sorge zu tragen. Dafür ist sie mit entsprechenden gesetzlichen Befugnissen ausgestattet.
Das VerpackG enthält auch für die Industrie neue Herausforderungen. Die Inverkehrbringer von so genannten „systembeteiligungspflichtigen Verpackungen“ müssen sich bei der Zentralen Stelle registrieren. Wie bisher sind sie dazu verpflichtet, ihre Verpackungen bei einem dualen Systemträger anzumelden. Darüber hinaus müssen sie nunmehr diese Verpackungsmengen auch der Zentralen Stelle mitteilen. Die damit verbundene Transparenz soll dafür sorgen, dass die entstehenden Kosten der Verpackungsverwertung von allen relevanten Inverkehrbringern anteilig getragen werden und mehr Fairness bei der erforderlichen Finanzierung herrscht. Dies gilt gleichermaßen für die dualen Systemträger.
Des Weiteren müssen die dualen Systeme ihre Beteiligungsentgelte so gestalten, dass Anreize für die Verwendung von ökologisch vorteilhaften Verpackungen (recyclingfähiges Design, Einsatz von sekundären und nachwachsenden Rohstoffen) gesetzt werden.