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Greift TTIP in die Gesetzgebung ein?
18.03.2015
Die Gesetzgebungshoheit der Verhandlungspartner wird durch TTIP nicht angetastet, die EU hat sich verpflichtet kein grundlegendes Gesetz aufzuheben, das den Schutz von Menschen, Tieren oder Umwelt betrifft. Auch durch Investor-Staat-Schiedsgerichtverfahren kann ein Staat nicht zur Änderung seiner Gesetze verurteilt werden, Schadensersatz können Investoren nur vom Staat verlangen, wenn dessen Gesetzesänderungen willkürlich, unverhältnismäßig oder diskriminierend – und damit nicht konform mit dem deutschen Grundgesetz – sind. Das Gesetze zur Einhaltung von Umwelt- und Sozialstandards nicht als Diskriminierung oder indirekte Enteignung gewertet werden, kann durch eine entsprechende Ausgestaltung der Investitionsschutzvereinbarungen vereinbart werden.
Bei der Um- und Durchsetzung von Gesetzen sowie bürokratischen Vorgängen soll TTIP die Zusammenarbeit zwischen den EU- und US-Behörden verbessern. Beispielsweise sollen durch geregelte und transparente Informationsprozesse zwischen Behörden Doppelkosten durch Doppelbürokratie vermieden werden. Unterschiedliche Normen und Zulassungsverfahren sollen angenähert werden, wo sich ohne Abstriche beim Verbraucherschutz bürokratische Hemmnisse reduzieren lassen.
Grundvoraussetzung für die engere regulatorische Zusammenarbeit bleibt, dass eine gegenseitige Anerkennung nur bei ähnlicher Risikoeinschätzung und gleichem Schutzniveau stattfinden kann. Entsprechend den WTO-Vereinbarungen behält jeder Verhandlungspartner auch mit TTIP weiterhin das Recht, sein angemessenes Schutzniveau selbst festzulegen und in diesem Rahmen Umwelt-, Sicherheits- und Gesundheitsangelegenheiten so zu regeln, wie die Partner es für angebracht halten.