Inhalt
Wer setzt die Regeln für den Export?
13.09.2017
Für den Export ihrer Produkte benötigen nicht nur Unternehmen transparente Regeln, auch Verbraucher müssen sich auf Sicherheit und Qualität von Produkten – unabhängig von deren Herkunft – verlassen können. Darüber hinaus sollen Regeln ungerechtfertigte Hürden im internationalen Handel abbauen, damit eine gleichberechtigte Teilnahme aller Länder am Welthandel möglich wird. Als internationales Gremium wurde zu diesem Zwecke 1994 die Welthandelsorganisation (World Trade Organization – WTO) mit Sitz in Genf gegründet. Ziel der WTO ist es, tarifäre Handelsbarrieren (bspw. Zölle), nicht-tarifäre Handelsbeschränkungen (bspw. Mengenbeschränkungen) sowie marktverzerrende Subventionen abzubauen.
WTO-Abkommen verfolgen dabei drei Grundprinzipien:
- Handelsvorteile müssen allen WTO-Mitgliedern gleichermaßen gewährt werden (Meistbegünstigung). Günstigere Ausnahmen sind für Zollunionen, Freihandelszonen sowie für Entwicklungsländer möglich.
- Ausländische Produkte dürfen nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare einheimische (Inländergleichbehandlung).
- WTO-Mitglieder müssen sich gegenseitig über ihre Handelsmaßnahmen informieren(Transparenz).
Aktuell zählt die WTO 164 Mitglieder, Deutschland und die EU sind seit dem 1. Januar 1995 Mitglied. Die WTO-Mitglieder verpflichten sich, auf willkürliche Handelsschranken zu verzichten, sofern es sich nicht um begründete präventive oder erhaltende Maßnahmen des Gesundheitsschutzes handelt. Im Agrarbereich einigten sich die WTO-Mitglieder über das WTO-Agrarabkommen auf Bestimmungen zu Zöllen sowie zulässige Ausnahmen für Subventionen.
Das WTO-Übereinkommen hinsichtlich der Anwendung gesundheitspolitischer und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS-Übereinkommen) rechtfertigt Schutzmaßnahmen, sofern sie auf international anerkannten Standards beruhen und aufgrund einer wissenschaftlichen Risikobewertung erforderlich werden.
Zur weiteren Liberalisierung des Handels über WTO-Ebene hinaus streben derzeit zahlreiche Länder zusätzlich den Abschluss von bi- und plurilateralen Freihandelsabkommen an. Da die Handelspolitik in die Zuständigkeit der EU fällt, werden entsprechende Verhandlungen von der Europäischen Kommission in enger Konsultation mit den EU-Mitgliedstaaten geführt. Allein die EU hat mehr als 770 internationale Abkommen zum Agrarhandel geschlossen. Darunter fallen umfassende Freihandelsabkommen, aber auch spezifische Abkommen wie beispielsweise Veterinärabkommen. In einigen spezifischen Fragen, wie beispielsweise der Tier- und Pflanzengesundheit, erkennen nicht alle Länder die EU als Einheit an. Deswegen können auch bilaterale Abkommen auf nationaler Ebene für den Handel notwendig werden.