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Der Nationale Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP)
17.06.2019
2011 verabschiedeten die Vereinten Nationen Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte. Neben der staatlichen Schutzpflicht ist dort auch die unternehmerische Sorgfaltspflicht festgeschrieben. Unternehmen müssen danach bei allen Geschäftsbeziehungen und Aktivitäten unabhängig von ihrer Größe ihre Verantwortung wahrnehmen und eine umfassende Sorgfalt zur Einhaltung der Menschenrechte sowie der Erkennung, Prävention und wo möglich Ausräumung von Menschenrechtsrisiken walten lassen. Die Bundesregierung führte 2016 Kriterien mit prozesshafter Verbindlichkeit zur Umsetzung der VN Leitprinzipien ein. So formulierte sie im Nationalen Aktionsplan Wirtschaft und Menschenrechte (NAP) eine Erwartungshaltung an den öffentlichen Sektor und die Unternehmen der Wirtschaft mit dem Ziel, bis 2020 in mindestens 50 Prozent aller in Deutschland ansässigen Unternehmen mit über 500 Beschäftigten die entsprechenden Prozesse zur Umsetzung der VN Leitprinzipien integriert zu haben. Wenn dies nicht gelingt, werden regulatorischen Maßnahmen auf europäischer oder nationaler Ebene ergriffen. Derzeit werden in einem dreistufigen Monitoring-Verfahren der aktuelle Stand und die Fortschritte ermittelt.
Die Umsetzung des NAP ist für den Großteil der Geschäftstätigkeit der Branche, durch ihren stark regionalen und europäischen Wertschöpfungsschwerpunkt, verhältnismäßig einfach. In Deutschland und der EU ist der Schutz von Menschenrechten durch das geltende Recht gewährleistet. Zudem verfügen viele Unternehmen bereits über eine Nachhaltigkeits-Strategie. Diese lässt sich leicht um die NAP-Kernelemente erweitern. In Nicht-EU-Ländern ist die Rechtslage jedoch nicht immer vergleichbar und wesentliche Menschenrechte sind nicht in der Gesetzgebung verankert. Lieferbeziehungen mit diesen Ländern sind in der Branche zwar begrenzt aber oft nur schwer ersetzbar, umso größer erscheint die Herausforderung die NAP Kriterien hier durchzusetzen.