Link

Navigation

  • Twitter
  • Facebook
  • Instagram
  • LinkedIn
  • Youtube
Themen

Infothek

 
 

Pressemitteilungen

28.10.2024, Berlin

Ministerpräsidentenkonferenz: Energieintensive Ernährungsindustrie benötigt Entlastung bei Gaskosten

Die Regierungschefinnen und -chefs der Länder fordern auf ihrer...
22.10.2024, Berlin

Deutsche Ernährungsindustrie verzeichnet weiteren Umsatzrückgang im ersten Halbjahr 2024

Der reale Umsatz der deutschen Ernährungsindustrie ist im ersten Halbjahr...

Terminkalender

BVE begrüßt das Lieferkettengesetz, kritisiert jedoch den nationalen Alleingang

16.06.2021
Vergrößern
Der Deutsche Bundestag hat am 11.06. das Lieferkettengesetz verabschiedet. Es verpflichtet große Unternehmen dazu, ab 2023 gegen Menschenrechtsverletzungen wie Kinder- und Zwangsarbeit sowie Umweltverstöße bei ihren Zulieferern vorzugehen. Bei Verfehlungen drohen Bußgelder von bis zu zwei Prozent des jährlichen Umsatzes. Das Gesetz stößt auf unterschiedliche Resonanz. Die Ernährungsindustrie bewertet die Regelungen grundsätzlich positiv, verweist jedoch darauf, dass viele Fragen ungeklärt bleiben.

Stefanie Sabet, Geschäftsführerin und Leiterin des Brüsseler Büros der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie bewertet das Lieferkettengesetz wie folgt: „In der jetzt vorliegenden, geänderten Fassung sind wesentliche Verbesserungen im Hinblick auf Klarheit, Anwendbarkeit und Geltungsbereich enthalten. Insbesondere der Verzicht auf zivilrechtliche Haftung von Unternehmen ist positiv zu bewerten. Denn diese Haftung wäre in der vorherigen Gesetzesfassung nicht umsetzbar gewesen und hätte den Fortbestand einiger Lieferketten gefährdet, ohne die Menschenrechtslage zu verbessern.“

Sabet verweist darauf, dass es äußerst wichtig ist, zwischen unternehmerischen Sorgfaltspflichten und staatlichen Schutzpflichten zu trennen: „Für den Schutz und die Durchsetzung von Menschenrechten sind allein Staaten und die Politik verantwortlich. Aber auch Unternehmen müssen verantwortungsvoll Handel treiben, ihren Sorgfaltspflichten in Hinblick auf die Einhaltung von international anerkannten Mindeststandards nachkommen und dort, wo ihnen Missstände bekannt werden, Maßnahmen ergreifen. Dieser Zielrichtung des Gesetzes stimmt die Branche grundsätzlich zu.“

Die Unternehmen der Ernährungsindustrie verurteilen jegliche Art der Menschenrechtsverletzung und sind sich ihrer Verantwortung für die Achtung von Menschenrechten in ihren Produktionsstandorten und direkten Lieferbeziehungen im In-und Ausland bewusst. Viele Unternehmen engagieren sich bereits seit Jahren für faire Lieferketten und zertifizierte Rohstoffe, gerade bei Importwaren aus Nicht-EU-Ländern wie Kaffee, Tee, Früchten, Kakao, Fisch, Gewürzen oder Palmöl.

Klärung bei mittelbaren Zulieferern nötig

Sabet kritisiert, dass der Umgang mit mittelbaren Zulieferern nicht geklärt ist. So deckt das Gesetz nur einen Teil der Lieferkette ab, nämlich den eigenen Geschäftsbereich eines Unternehmens und die direkten Zulieferer. Bei den mittelbaren Zulieferern müssen Unternehmen nur dann eine Risikoanalyse durchführen, wenn sie Kenntnisse über Missstände erlangen. Hier müssen laut Sabet im weiteren Prozess rechtliche Klärungen folgen.
Nach Ansicht des Bundesverbands der Deutschen Süßwarenindustrie (BDSI) sollte der Geltungsbereich eng ausgelegt werden und sich „nicht nur auf eigene Lieferanten, sondern auch auf die Lieferanten der Lieferanten erstrecken. Vor allem kleine und mittelständische Unternehmen, die keinen unmittelbaren Einfluss auf die komplette Lieferkette haben, sind auf die Lieferanten und auf Zertifizierungen angewiesen.“

Neu im Gesetz verankert ist die Tatsache, dass nicht nur Geschädigte selbst bei Menschenrechtsverletzungen und Umweltverstößen vor deutschen Gerichten klagen können, sondern auch Nichtregierungsorganisationen und Gewerkschaften – wenn die Betroffenen zustimmen.

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) soll überwachen, ob die Unternehmen ihrer Sorgfaltspflicht nachkommen. Laut BVE müssen die Verantwortlichkeiten in den Behörden geklärt werden. Für Unternehmen bringt das Gesetz viel Arbeit mit sich: Prozesse müssen aufgebaut und große Informationsmengen verwaltet werden. Darüber hinaus müssen die Firmen neuen Dokumentations- und Prüfpflichten nachkommen. Betroffene Unternehmen sollten daher nach ihrem Bedarf an Unterstützung befragt werden. Die BVE empfiehlt, die Sektoren und das dort vorhandene Fachwissen in den weiteren Prozess einzubeziehen.

EU-Regelung statt nationaler Alleingänge

Generell kritisiert die BVE den deutschen Alleingang. „Wir hätten wir uns eine europäische Regelung gewünscht, um einen fairen Wettbewerb im Binnenmarkt und eine größere Durchsetzungskraft in den globalen Lieferketten zu erreichen. Daher fordern wir weiterhin eine einheitliche europäische Regelung“, sagt Stefanie Sabet.

Der BDSI sieht in dem deutschen Gesetz „eine praxisorientierte Vorlage für eine einheitliche europäische Regelung, mit der gleiche Rahmenbedingungen für alle Unternehmen in der EU geschaffen werden können.“ Auch der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI) fordert, dass sich die Bundesregierung nun für ein Lieferkettengesetz auf europäischer Ebene stark machen müsse.

Der eigentliche EU-Gesetzgebungsprozess beginnt, wenn die Kommission ihren endgültigen Vorschlag vorlegt und das wird voraussichtlich noch etwas dauern. Die Bundesregierung müsste dann gegebenenfalls nationale Regeln an EU-Recht anpassen.

Ab 2023 zunächst für große Konzerne

Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) bezeichnete das Gesetz als „Meilenstein“ und sprach im Bundestag von einem „wichtigen Tag für Menschenrechte“ und im Kampf gegen Kinderarbeit. Entwicklungsminister Gerd Müller (CSU) zeigte sich bewegt: "Das war vielleicht meine letzte Rede hier, aber ganz sicher das wichtigste Gesetz für mehr Gerechtigkeit zwischen Reich und Arm - wir haben noch viel zu tun", sagte Müller, der nach der Wahlperiode aus dem Parlament ausscheidet.

Wegen der Belastungen der Corona-Pandemie tritt das deutsche Lieferkettengesetz erst 2023 in Kraft. Es gilt dann vorerst für Unternehmen mit mehr als 3.000 Mitarbeitern. Das sind 925 Betriebe. Ab 2024 sollen auch Unternehmen mit über 1.000 Beschäftigten mit einbezogen werden, was rund 4.800 Firmen betrifft. Kleinere mittelständische Unternehmen sind nicht betroffen.