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Regeln der Fairness müssen für alle gelten!
13.08.2019
In der letzten Trilogverhandlungsrunde zur EU-Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelkette wurde in Brüssel im Dezember 2018 eine Einigung erzielt. Worum geht es bei dieser Richtlinie? Wir haben dazu ein paar Hintergrundinformationen zusammengestellt.
In Deutschland und vielen anderen Ländern der europäischen Union sehen sich Bauern und Lebensmittelhersteller mit einem stark konzentrierten Lebensmitteleinzelhandel auf der Abnehmerseite konfrontiert. Die damit verbundene Verhandlungsstärke und Nachfragemacht des Handels führt immer wieder dazu, dass Lieferanten mit Forderungen nach zusätzlichen finanziellen Zugeständnissen konfrontiert werden, für die keine Rechtsgrundlage besteht oder die unangemessen sind. In der Regel werden diese hingenommen, um weitere Nachteile, wie zum Beispiel eine Auslistung, zu vermeiden. Auch wird deshalb regelmäßig auf die Beschreitung des Rechtsweges verzichtet.
Vor diesem Hintergrund hat die Europäische Kommission im April 2018 Vorschläge für eine Richtlinie zur Bekämpfung unlauterer Handelspraktiken in der Lebensmittelkette vorgelegt. Mit den Vorschlägen will die EU-Behörde das Ungleichgewicht in der Versorgungskette korrigieren. Auch von Seiten der Verbraucherschützer wird die Notwendigkeit nicht bestritten, Bauern und Lebensmittelhersteller zu schützen. Zwanzig Mitgliedstaaten verfügten derzeit bereits über Rechtsvorschriften, die unlautere Handelspraktiken direkt oder indirekt angehen. Mit der Richtlinie können diese Maßnahmen harmonisiert werden.
Die Richtlinie verbietet konkret acht unfaire Geschäftspraktiken: Zahlungen für Dienstleistungen, die nicht in direkten Zusammenhang mit einer Kauftransaktion stehen, Ablehnung schriftlicher Verträge durch den Einkäufer, Missbrauch vertraulicher Informationen durch den Einkäufer, Vergeltungsmaßnamen durch den Einkäufer, Forderungen vonseiten des Einkäufers an Lieferanten, für die Kosten für Umrüstungen am Verkaufspunkt aufzukommen, Zahlungen zum Management von Verbraucherbeschwerden, 60 Tage Zahlungsziel für alle nicht-verderblichen Lebensmittel und die Umlage von Werbekosten auf den Lieferanten.
Die BVE begrüßt die Richtllinie ausdrücklich, da Regeln der Fairness für alle gelten müssen. Die Auslistung von Produkten internationaler Hersteller in verschiedenen Handelshäusern in Deutschland und im europäischen Ausland belegt, dass auch diese großen Unternehmen – genau wie die kleinen und mittelständischen – den ungleichen Marktmachtverhältnissen ausgesetzt sind.