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Vorgesehene Novelle des AgrarOLkG – Licht und Schatten
26.06.2024, Berlin
Als richtig und überfällig bezeichnet die Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie (BVE) den Entschluss der Ampelkoalition, die Novelle des Agrarorganisationen-und-Lieferketten-Gesetzes (AgrarOLkG) in den Bundestag einzubringen. Auf ein entsprechendes Vorgehen hat sich die Regierungskoalition von SPD, BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN und FDP am 25.6.2024 im Rahmen der Einigung auf ein „Agrarpaket“ zur Unterstützung der Landwirtschaft verständigt. Das seit Juni 2021 in Kraft befindliche Gesetz schützt die Lieferanten der Lebensmittellieferkette gegen unlautere Handelspraktiken ihrer Abnehmer.
Dazu Peter Feller, stellvertretender Hauptgeschäftsführer der BVE: „Der im November 2023 vorgelegte Evaluierungsbericht des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) zum AgrarOLkG trifft zwei grundlegende Aussagen: Es ist zu konstatieren, dass dieses Gesetz begonnen hat, positive Wirkungen zu entfalten. Auf der anderen Seite ist festzustellen, dass die Lieferanten nach wie vor beklagen, von ihren Handelspartnern mit unfairen Handelspraktiken konfrontiert zu werden.“
Dieser Befund belegt, dass durch den Gesetzgeber umgehend Maßnahmen ergriffen werden müssen, die sicherstellen, dass der Schutz der Lieferanten in der Lebensmittellieferkette beibehalten und optimiert wird. Dies ist alternativlos, um den unfairen Handelspraktiken, die durch die Konzentration im Lebensmitteleinzelhandel (LEH) und der damit verbundenen Verhandlungsmacht bedingt werden, wirkungsvoll entgegentreten zu können und weitere Beeinträchtigungen der Lieferanten und deren Wettbewerbsfähigkeit zu vermeiden. Dem trägt, so Feller, der aktuelle Gesetzentwurf allerdings nur bedingt Rechnung. Die Entfristung der bestehenden Ausnahmeregelung für bestimmte Produktgruppen, wie zum Beispiel Fleisch und Milch, vom Anwendungsbereich des Gesetzes sei nur die zweitbeste Lösung.
Als erforderlich erachtet die BVE vor allem, dass der Anwendungsbereich des AgrarOLkG nicht durch Höchstumsätze auf Lieferantenseite begrenzt wird. Auch muss der Blick darauf gerichtet werden, weitere Handelspraktiken, die bislang nicht von diesem Gesetz erfasst werden, im Rahmen einer Novelle als unlauter zu qualifizieren. Feller weist in diesem Zusammenhang konkretisierend darauf hin, „ dass unlautere Geschäftspraktiken stets unlauter sind und deshalb nicht von Schwellenwerten abhängig gemacht werden können. Beschwerden gibt es häufig bei der Geltendmachung von Vertragsstrafen und pauschalierten Schadenersatzansprüchen durch den LEH. Dies betreffend besteht allzu oft der Eindruck, dass diese handelsseitig mit System genutzt werden, um die Beschaffungskosten zu senken.“