Novelle des Messwesens/Eichgesetzes
Sonderregelungen für Transportverpackungen
Berlin, 04.07.2008Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.09.2007, 3C12/06) zur Abgrenzung von echten Fertigverpackungen und solchen Fertigverpackungen, deren Zweck sich in ihrer Transportfunktion erschöpft (so genannte „unechte“ Fertigverpackungen) hat zu erheblicher Rechtsunsicherheit im zwischengewerblichen Warentransfer mit Lebensmitteln geführt.
Die Abgrenzung ist dafür entscheidend, ob eine Nettogewichtsauszeichnung auf den Verpackungen („echte Fertigverpackungen“) angebracht werden muss und somit für die Verpacker zusätzlicher, kostenrelevanter Aufwand entsteht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat bezüglich der Unterscheidung zwischen diesen beiden Verpackungsformen auf eine „objektive Beurteilung nach der Verkehrsanschauung“ abgestellt. Dieser Ansatz ist jedoch nur bedingt praxistauglich, da sich echte und unechte Fertigverpackungen physisch oftmals überhaupt nicht voneinander unterscheiden. Die von dieser Rechtslage ausgehende Unsicherheit betrifft die gesamte Lebensmittelwirtschaft einschließlich Lebensmitteleinzelhandel und Handwerk.
In einer gemeinsamen Stellungnahme vom 18.06.2008 hat sich die BVE gemeinsam mit den Verbänden BLL, BVL, BVDF, DFV, HDE und VDF dafür ausgesprochen, diesen Rechtsunsicherheiten im Rahmen der geplanten Novelle des Eichgesetzes durch eine Ausnahmeregelung für derartige Verpackungen Rechnung zu tragen.
Die gemeinsame Stellungnahme finden Sie hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an:
RA Peter Feller
Tel.: +49 30 200786-160, -161
Fax.: +49 30 200786-260
pfeller@bve-online.de



